Allgemeine Geschäftsbedingungen

Musikproduktion

von

Herrn Christian Drab
Mozartstraße 14
48282 Emsdetten


1. Begriffsdefinitionen

1.1 Auftraggeber

Veranlasst eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation schriftlich, mündlich oder fernmündlich Herrn Christian Drab zur Schöpfung von Musik, so gilt diese Partei als Auftraggeber und wird in diesen Bedingungen ebenso bezeichnet. Erfolgt die Auftragserteilung in Namen und in Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer vor Vertragsbeginn ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsvermittlers zu überprüfen.

1.2 Auftragnehmer

In diesen Bedingungen wird Herr Christian Drab (nähere Angeben siehe oben) als Auftragnehmer bezeichnet. Seine Aufgabe ist die Produktion von Musik entsprechend den Anforderungen, die im individuellen Angebot definiert werden und bei Vertragsabschluss als vereinbart gelten.

1.3. Musik

Wird in den folgenden Geschäftsbedingungen der Begriff „Musik“ verwendet, so bezieht sich dieser Ausdruck auf alle Ergebnisse, die der Auftragnehmer im Verlauf und als Endprodukt eines Produktionsauftrages dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Dabei werden weder eine qualitative Wertung noch ein quantitativer Umfang in Bezug gebracht. Ausdrücklich einbezogen werden sämtliche (auch atonale) akustischen Ereignisse, die nach Meinung des Auftragnehmers der Erfüllung der im individuellen Angebot definierten Anforderungen dienen.

2. Vertragsgegenstand

Sämtliche mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Musik und die dazu nötige Arbeit des Auftragnehmers unter Einbeziehung der dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen. Die Bedienung von technischen Geräten und Instrumenten und die Benutzung der Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung sind nur zulässig, wenn das Endprodukt bzw. die Endprodukte nachweisbar technische Mängel aufweisen.

3. Produktionsdauer und Produktionskosten

Jeder Vertrag bezieht sich grundsätzlich auf ein individuelles Angebot. Dabei sind projektgebundene Pauschalangebote möglich – müssen jedoch immer schriftlich im Angebot vereinbart werden. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die auf technische oder terminliche Probleme externer Dienstleister zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4. Bezahlung

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart gilt: 25 % der Nettosumme des für die Produktion angestrebten Auftragsvolumens muss vor Produktionsbeginn per Überweisung an den Auftragnehmer gezahlt werden. Die Restsumme ist innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Musik fällig. Die Übergabe gilt auch als erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen funktionierenden Link zum Herunterladen der Musik übermittelt hat.

5. Der Auftraggeber

Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Auftragsbestätigung

Erst nach Erstellung einer Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer gilt der Vertrag als vereinbart.

7. Urheberrechtliches

Werden innerhalb eines Auftrags auf Wunsch des Auftraggebers urheberrechtlich geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so ist der Auftraggeber für die Klärung etwaiger Rechte Dritter verantwortlich.

8. Qualitätskontrolle

Beanstandungen am Produktionsergebnis können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.

9. Auftragserteilung

Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch klare und eindeutige Kommunikation sicherzustellen.

10. Abstimmungsprozesse und Korrekturphasen

Bei Abstimmungsprozessen und Korrekturphasen ist der Auftraggeber verpflichtet, zielgerichtet mitzuwirken. Unnötige Mehrarbeit, die durch unklare, missverständliche Angaben während des Produktionsprozesses entstehen, werden als zusätzliche Korrekturphase dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11. Fremdleistungen

Sind im Zuge einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.

12. Rechte an Zwischen- und Endergebnissen

Die Rechte an Zwischen- und Endergebnissen, die im Laufe des Produktionsauftrages entstehen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber ungeteilt und unbeschränkt Eigentum des Auftragnehmers. Das betrifft ausdrücklich auch Zwischenergebnisse, die im Zuge von Abstimmungsprozessen und Korrekturphasen vom Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke der Abstimmung zur Verfügung gestellt werden. Erst mit der vollumfänglichen Begleichung des Produktionsauftrages durch den Auftraggebers erteilt der Auftragnehmer ein zeitlich, medial und örtlich uneingeschränktes Nutzungsrecht. Dieses Recht gilt exklusiv für den Auftraggeber mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass dem Auftragnehmer das Nutzungsrecht zu Präsentations- und Werbezwecken ebenfalls eingeräumt werden muss.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14. Sonstiges / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.